Antigen-Schnelltest (Bürgertest) –

Was muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass zum 16.01.2023 die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen der TestV zur Beendigung der Absonderung ("Freitesten") endet. Somit ist die Bürgertestung nach § 4a TestV nur noch in den drei Fällen

  1. Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

        a) Krankenhäuser
        b) Rehabilitationseinrichtungen
        c) stationäre Pflegeeinrichtungen
        d) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
        e) Einrichtungen für ambulante Operationen
        f) Dialysezentren
        g) ambulante Pflege
        h) ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
        i) Tageskliniken
        j) Entbindungseinrichtungen
        k) ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind.

  3. pflegende Angehörige
abrechnungsfähig.
Alle anderen Tests die nicht zu den Gruppen gehören kosten 10,– €
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